Verordnung besondere Lage

Swisstennis hat nach klärender Nachfrage beim BAG gestern am späten Abend bezüglich Tennisspielen auf Aussenlagen leider folgende Antwort erhalten:

 

Die Frage, ob Tennisanlagen mit Aussenplätzen als «andere Anlagen im freien Gelände» gelten und somit eine Ausnahmeregelung erhalten, beantwortet der Rechtsdienst des BASPO ganz klar wie folgt:

 

  • Nein, Tennis-Aussenplätze dürfen gemäss der neuen Verordnung für Erwachsene nicht geöffnet werden. Es dürfen nur U16-SpielerInnen und Leistungsssportlerinnen drinnen oder draussen trainieren.

Die Begründung dazu lautet, dass ein Tennisplatz immer unter dem Begriff Sportanlage laufe, da er ja umzäunt sei. Und somit ist er keine «Anlage im freien Gelände», für welche eine Ausnahme im Artikel 5 d beschrieben ist. 

 

Ausnahmen gelten für Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren: Diese findet ihr im Anhang.

Download
Verordnung besondere Lage
Verordnung besondere Lage.pdf
Adobe Acrobat Dokument 463.9 KB